Nutzfahrzeuge

  

 Zugmaschinen für Land- und Forstwirtschaft

 

Mindestalter:  16 Jahre

Ausbildungsfahrzeug
Ausbildungsfahrzeug

 

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.


Eingeschlossene Klassen: 

Keine

 

L ist eingeschlossen in den Klassen: B und T

 

Befristung:

Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre

 

Eignungsnachweis:

  • Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.