Zweirad-Klassen

Mofa (Mofaprüfbescheinigung)

Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor

Mindestalter:  15 Jahre

Ausbildungsfahrzeug
Ausbildungsfahrzeug

  • Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor, deren Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25km/h beträgt.

Eingeschlossene Klassen: 

Keine

 

Mofa ist eingeschlossen in den Klassen:  AM, A1, A2, A, B und T

 

Befristung: 

Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre

 

Eignungsnachweis:

  • Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.


AM

Zwei- u. dreirädrige Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

Mindestalter:  15 Jahre

Von Maximilian Max Zoll - Selbst fotografiert, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=4394532
Ausbildungsfahrzeug

  • Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren, 
  • Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),
  • Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber inaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

 


Eingeschlossene Klassen: 

Keine

 

AM ist eingeschlossen in den Klassen:  A1, A2, A, B und T

 

Befristung: 

Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre

 

Eignungsnachweis:

  • Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.


A1   

Leichtkrafträder bis 125 cm³,

dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW

Mindestalter:  16 Jahre

Ausbildungsfahrzeug
Ausbildungsfahrzeug

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/ kg nicht übersteigt 
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW. 

 

Automatik-Vermerk:

Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein Schaltgetriebe mit Kupplunghebel ausgestattet, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungshebel zu beschränken. Die Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist.

 


Eingeschlossene Klassen: 

AM

 

A1 ist eingeschlossen in den Klassen: A2 und A

 

Befristung:

Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre

 

Eignungsnachweis:

  • Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.

 



A2   

Krafträder bis 35 kW

Mindestalter:  18 Jahre

1984fred, CC BY-SA 3.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0>, via Wikimedia Commons
Ausbildungsfahrzeug

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
    a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
    b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg,
    die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

 

Automatik-Vermerk:

Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein Schaltgetriebe mit Kupplunghebel ausgestattet, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungshebel zu beschränken. Die Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist.

 


Eingeschlossene Klassen: 

AM und A1

 

A2 ist eingeschlossen in den Klassen: A

 

Befristung:

Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre

 

Eignungsnachweis:

  • Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.

 



A   

Kräftäder über 50 cm³,

dreirädrige Kraftfahrzeugeüber 15 kW

Mindestalter:  24 Jahre*

Ausbildungsfahrzeug
Ausbildungsfahrzeug

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW. 

* Mindestalter:

  • 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,
  • 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder
  • 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren.

 

Automatik-Vermerk:

vgl. Automatik-Vermerk unter A1 und A2

 


Eingeschlossene Klassen: 

AM, A1 und A2

 

A ist in keiner anderen Klasse eingeschlossen

 

Befristung:

Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre

 

Eignungsnachweis:

  • Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.